0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie hatte § 1510 RVO als Vorläufer.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Sie betrifft sowohl die Erteilung eines Einzelauftrags als auch eines Generalauftrags zur Leistungserbringung. Die Vorschrift ermächtigt zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Maßgabe von §§ 88 ff. SGB X. Sie ist als Sonderregelung vorrangig im Verhältnis zu diesen Vorschriften und ergänzt diese (Woltjen, in: juris-PK SGB VII, § 189 Rz. 18; Fröde, in: Lauterbach, SGB VII, § 189 Rz. 6; a. A. Köhler, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 189 Rz. 3a). Der Unfallversicherungsträger (Auftraggeber) und die Krankenkasse (Auftragsnehmer) haben die wechselseitigen Verpflichtungen aus § 89 SGB X zu beachten. Gemäß § 91 Abs. 1 und 2 SGB X hat die Krankenkasse Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Verletztengeldes und der dabei entstehenden Verwaltungskosten. Letztere werden aufgrund von Regelungen in der VV-Generalauftrag pauschal abgegolten.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2a

Zum Generalauftrag Verletztengeld, zu den Generalaufträgen Beiträge und Fahrtkosten sowie zu Einzelaufträgen haben die Unfallversicherungsträger und Krankenversicherungsträger Verwaltungsvereinbarungen geschlossen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Anhang 5.1 ff.). Im einzelnen handelt es sich um die

  • Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Träger der Unfallversicherung zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes (VV Generalauftrag Verletztengeld),
  • Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Träger der Unfallversicherung (VV Einzelauftrag),
  • Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Träger der Krankenversicherung durch die Träger der Unfallversicherung zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieher von Verletzten- und Übergangsgeld aus der Unfallversicherung (VV Beiträge).

Diese stellen koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge dar (Woltjen, in: juris-PK SGB VII, § 189 Rz. 6 bis 8). Die Leistungspflicht und die Leistungsgewährung werden dem Unfallversicherungsträger als Auftraggeber zugerechnet. Der Versicherte muss Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen ihn richten. Im Rechtsstreit bleibt der Unfallversicherungsträger passiv legitimiert (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.3.2010, L 2 U 312/06, UV-Recht Aktuell 2010 S. 709).

 

Rz. 3

Der Unfallversicherungsträger wählt die zu beauftragende Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen aus und geht dabei folgendermaßen vor: Beauftragt wird die Krankenkasse, die der Versicherte der Unfallversicherung zur Zeit des Auftrags angehört. Wenn er zu dieser Zeit einer Krankenkasse nicht angehört, wird die Krankenkasse, der er zur Zeit des Versicherungsfalls angehört hat, beauftragt, in allen übrigen Fällen die für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Versicherten zuständige AOK. Wenn die danach zu beauftragende Krankenkasse keine Geschäftsstelle am Wohn- oder Aufenthaltsort des Versicherten hat, wird eine andere Krankenkasse beauftragt, die für ihn leichter zu erreichen ist.

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