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Die Vorschrift enthält eine bereichsspezifische Konkretisierung der datenschutzrechtlichen Regelungen in § 199 und § 69 SGB X. Sie konkretisiert die Auskunftspflicht der Krankenkassen gegenüber den Unfallversicherungsträgern und regelt eine Ausnahme vom Gebot der Datenerhebung beim Betroffenen gemäß § 67a Abs. 2 Nr. 1 SGB X.

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