Rz. 2
Die Überwachungspflicht ist als globaler Auftrag zu verstehen und beschränkt sich nicht etwa auf die Überwachung bestehender Unfallverhütungsvorschriften. Konkretisiert wird damit der weitreichende Präventionsauftrag aus § 14. Zur Durchführung werden den Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger über § 19 weitreichende Befugnisse eingeräumt. Die Befugnisse der Aufsichtspersonen zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind in § 19 Abs. 2 geregelt.
Rz. 3
Gesetzgeberischer Wille ist dabei, auch branchenübergreifenden Lösungen zu ermöglichen. Durch § 88 SGB X haben die Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, sinnvolle Vereinbarungen der gegenseitigen Beauftragung zu treffen.
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