Rz. 11

Nach Satz 1 fallen gemeindliche Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie Seefahrtsunternehmen nicht in den Zuständigkeitsbereich der kommunalen Unfallversicherungsträger, sofern das Unternehmen nicht von der kommunalen Gebietskörperschaft selbst, sondern von einer selbständigen juristischen Person betrieben wird. Der Verzicht auf die Zuständigkeit zugunsten der sachlich zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaft begründet sich aus der Sicht des Gesetzgebers damit, dass die mit einer sachgerechten Unfallverhütung verbundenen Anforderungen aus der Sicht des Gesetzgebers am besten von den sachlich zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaften erfüllt werden können.

Der Zuständigkeitsvorbehalt der für die genannten Unternehmen fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft gilt auch für deren Neben- und Hilfsunternehmen.

 

Rz. 12

Gemäß dem Zuständigkeitsvorbehalt nach Satz 2 fallen die in § 123 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 genannten landwirtschaftlichen Unternehmen unter keinen Voraussetzungen in den Zuständigkeitsbereich der kommunalen Unfallversicherungsträger, selbst wenn das Unternehmen von der kommunalen Gebietskörperschaft unmittelbar selbst betrieben wird. Auch hier sieht der Gesetzgeber vor allem Aspekte der Unfallverhütung für seine Zuständigkeitsentscheidung zugunsten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Motiv an (vgl. dazu Rz. 11). Auch hier umfasst der Zuständigkeitsvorbehalt zugunsten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Neben- und Hilfsbetriebe des gemeindlichen landwirtschaftlichen Hauptunternehmens.

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