Rz. 15
Sinn und Zweck der Einbeziehung der Unternehmen der Landschaftspflege liegen im Aufrechterhalten des Unfallversicherungsschutzes auch bei Tätigkeiten – etwa auf stillgelegten Flächen –, die dem Naturschutz i. S. d. Bundesrechts und der Naturschutzgesetze der Länder dienen (BSG, Urteil v. 5.5.1998, B 2 U 30/97 R).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen