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Sinn und Zweck der Einbeziehung der Unternehmen der Landschaftspflege liegen im Aufrechterhalten des Unfallversicherungsschutzes auch bei Tätigkeiten – etwa auf stillgelegten Flächen –, die dem Naturschutz i. S. d. Bundesrechts und der Naturschutzgesetze der Länder dienen (BSG, Urteil v. 5.5.1998, B 2 U 30/97 R).

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