Rz. 21

Bis zum Ende des Jahres, in dem die Vereinigung wirksam wird (Abs. 1 Sätze 6 und 7), werden die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften gemäß Abs. 5 hinsichtlich der Rechte und Pflichten im Rahmen der Lastenverteilung nach §§ 176 bis 181 als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts behandelt.

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