Rz. 30

Sucht der Versicherte den Unfallversicherungsträger oder eine von ihm bezeichnete Stelle auf, z. B. die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle nach § 4 BKV, weil dieser ihn zur Vorbereitung von Maßnahmen der Heilbehandlung, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von Maßnahmen nach § 3 BKV aufgefordert hatte, greift § 11 für Unfälle bei der Vorbereitungshandlung selbst und bei allen zugehörigen Wegen ein. Die Aufforderung entspricht der Anordnung i. S. d. Abs. 1 Nr. 3 (allg. Ansicht: Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 11 Rz. 20; Schmitt, SGB VII, § 11 Rz. 17; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 11 Rz. 11). Hat der Unfallversicherungsträger eine andere Stelle mit der Durchführung der genannten Maßnahmen beauftragt (z. B. die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle), so wird deren Aufforderung zum Schutz des Versicherten der Aufforderung des Unfallversicherungsträgers gleichgestellt und löst ebenfalls den vollen Schutz des § 11 aus.

 

Beispiele:

  • Ein Versicherter verunglückt auf dem Weg zur Agentur für Arbeit, bei welcher er einen Termin zur Erörterung von Eingliederungsmaßnahmen auf Veranlassung des Unfallversicherungsträgers hatte. 
  • Ein Versicherter soll an einer Berufsfindungsmaßnahme eines Berufsförderungswerkes teilnehmen. Er rutscht auf dem nassen Flur aus (vgl. auch Rapp, in: LPK-SGB VII, § 11 Rz. 11).

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