Rz. 19
Art und Umfang der versicherten Leistungen ergeben sich aus § 35 i. V. m. § 33 SGB IX. Erfasst werden berufsvorbereitende Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Grundausbildung und Maßnahmen der beruflichen Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung (vgl. Schmitt, SGB VII, § 11 Rz. 9).
Wie bei der Heilbehandlung ist eine Anordnung nicht erforderlich (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 11 Rz. 15).
Rz. 20
Versichert sind auch alle Wege, die zur Durchführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
Beispiele:
- Treppensturz infolge Teilnahme an einer beruflichen Umschulungsmaßnahme
- Unfall auf dem Weg zur Abendschule.
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