Rz. 7

Unabdingbare Voraussetzung ist ein Versicherungsfall (allg. Ansicht: Mehrtens, in: Bereiter/Hahn, SGB VII, § 11 Rz. 3; Kater, in: Kater/Leube, SGB VII, Rz. 4; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 11 Rz. 12). Er ist stets gegeben, wenn ein Arbeitsunfall nach § 8 oder eine Berufskrankheit nach § 9 bindend anerkannt sind. Fehlt ein bindender Anerkennungsbescheid des Unfallversicherungsträgers, so ist im Rahmen der Tatbestandsprüfung des § 11 das Vorliegen aller Merkmale eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit inzident zu prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nicht vorliegen, kann der Zweitunfall keine Folge sein. § 11 findet keine Anwendung. Über den Charakter des Zweitunfalls ist damit noch nicht entschieden. Er kann einen selbständig zu entschädigenden Versicherungsfall darstellen.

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