Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 (BGBl. I 2021, 986) wurde die Nachbehaltensfrist in den §§ 5 und 6 GrEStG von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Verletzung der Nachbehaltensfrist der §§ 5 und 6 GrEStG ist nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG dem FA anzuzeigen. Auf Grund der Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf zehn Jahre war auch eine Verlängerung der Festsetzungsfrist erforderlich. Der neu ins Gesetz eingefügte § 19 Abs. 7 GrEStG regelt daher, dass in den Fällen der Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 Abs. 3 GrEStG i.V.m. § 6 Abs. 1 GrEStG die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das in § 19 Abs. 4 Satz 1 GrEStG genannte FA von der anzeigepflichtigen Änderung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die anzeigepflichtige Änderung eingetreten ist.

Die gesetzliche Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge