Erbbaugrundstücksfaktoren geben das Verhältnis zwischen dem Wert des Erbbaugrundstücks und dem finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks an (§ 22 Abs. 2 Satz 2 ImmoWertV). Sie sind aus geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entspr. finanzmathematischen Werten zu ermitteln (§ 22 Abs. 3 ImmoWertV). Vorrangig sind Erbbaugrundstücksfaktoren des Gutachterausschusses anzuwenden (§ 194 Abs. 2 Satz 2 BewG). Liegt kein (geeigneter) Erbbaugrundstücksfaktor des Gutachterausschusses vor, gilt der Faktor 1,0 (§ 194 Abs. 2 Satz 3 BewG).

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