Rz. 22

In 88 Abs. 3 wird normiert, dass ein beauftragter Verband – im Gegensatz zu einem Leistungsträger – Verwaltungsakte nur erlassen kann, wenn er dazu gesetzlich ermächtigt ist. Die grundsätzliche Berechtigung, Verwaltungsakte zu erlassen, kann daher nicht im Wege des Auftrags übertragen werden. Wohl aber kann ein Leistungsträger, der zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, durch einen Auftrag berechtigt werden, Verwaltungsakte zu erlassen, für die ihm ohne Vorliegen eines Auftrages die Legitimation fehlen würde.

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