Rz. 15

§ 88 Abs. 1 Satz 2 nimmt das Recht der Ausbildungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Kindergelds, der Unterhaltsvorschüsse und der Unterhaltsausfallleistungen, das Wohngeldrecht, das Recht der Jugendhilfe und die Sozialhilfe vom Anwendungsbereich des Auftrags nach § 88 aus.

Dementsprechend sind Aufträge nur im Verhältnis von Leistungsträgern, die im Rahmen sozialrechtlicher Selbstverwaltungskörperschaften, Anstalten oder Sonderverwaltungen organisiert sind, statthaft.

 

Rz. 16

Den nach Satz 2 des § 88 Abs. 1 vom Auftrag ausgeschlossenen Trägern wird eingeräumt, dass sie als Beauftragte infrage kommen können (Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 13.12.2018, § 88 Rz. 44). Grundsätzlich erscheint dies nach dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Satz 2 nicht ausgeschlossen. Die Frage scheint auch lediglich unter theoretischen Erörterungen gestellt werden zu können, da regelmäßig ein Sachzusammenhang nicht gegeben sein wird bzw. nur schwer denkbar erscheint.

 

Rz. 17

Eine andere Auffassung schließt aus der Überlegung, dass § 88 Abs. 1 Satz 2 Aufträge unter Trägern, die die dort bezeichneten Materien bearbeiten, untersagt, ein generelles Auftragsverbot, das auch die Auftragsannahme von Seiten anderer Träger einschließt (Eichenhofer, in: Wannagat, SGB X, Stand: März 2001, § 88 Rz. 17). Der Streit hat vor dem Hintergrund, dass der trägerübergreifende Anwendungsbereich der Vorschrift im Wege einer zunehmenden Technisierung auch bei den Sozialleistungssträgern eher zur Ausnahme als zur Regel wird, keine große praktische Bedeutung.

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