Rz. 11

Das Auftragsverhältnis muss die Durchführung von Aufgaben zum Inhalt haben. Dieses allgemein gehaltene Merkmal soll dahin gehend verstanden werden, dass es sich um Aufgaben handeln muss, die von dem beauftragten Leistungsträger in personeller, materieller oder institutioneller Hinsicht besser als vom Auftraggeber bearbeitet werden können. Zur Interpretation dieses Merkmals müssen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 SGB IV) herangezogen werden. Nach der Gesetzesbegründung sind die Voraussetzungen einer Auftragserteilung unter anderem gegeben, wenn der Beauftragte im Gegensatz zum Auftraggeber bereits über die notwendigen Einrichtungen verfügt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge