Rz. 39

Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des § 82 Abs. 2 nur wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, hat der Verantwortliche die Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nachzuholen.

Dies entspricht § 32 Abs. 3 BDSG, vgl. Rz. 30.

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