Rz. 30
Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des § 32 Abs. 1 BDSG nur wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, hat der Verantwortliche die Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen, nachzuholen (§ 32 Abs. 3 BDSG).
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