Rz. 13
Die Sicherheitsbehörden haben ihre jeweils zuständige Aufsichtsbehörde über Auskunftsersuchen nach § 72 zu unterrichten, wenn es sich bei der Aufsichtsbehörde um eine oberste Bundes- oder Landesbehörde handelt. Diese Verpflichtung dient der politischen Kontrolle. Eine Mitteilung im Einzelfall ist damit nicht verbunden. Eine gesammelte Benachrichtigung in gewissen Zeitabständen erfüllt den Zweck ebenso.
Aufsichtsbehörden sind
- für das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt das Bundesministerium des Innern,
- für den Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt,
- für den MAD das Bundesministerium der Verteidigung und
- für die Verfassungsschutzbehörden der Länder die Landesinnenminister bzw. Senatoren des Innern.
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