Rz. 13

Die Sicherheitsbehörden haben ihre jeweils zuständige Aufsichtsbehörde über Auskunftsersuchen nach § 72 zu unterrichten, wenn es sich bei der Aufsichtsbehörde um eine oberste Bundes- oder Landesbehörde handelt. Diese Verpflichtung dient der politischen Kontrolle. Eine Mitteilung im Einzelfall ist damit nicht verbunden. Eine gesammelte Benachrichtigung in gewissen Zeitabständen erfüllt den Zweck ebenso.

Aufsichtsbehörden sind

  • für das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt das Bundesministerium des Innern,
  • für den Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt,
  • für den MAD das Bundesministerium der Verteidigung und
  • für die Verfassungsschutzbehörden der Länder die Landesinnenminister bzw. Senatoren des Innern.

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