Rz. 62

Mit Aufsichtsbehörde ist nach Art. 4 Nr. 21 DSGVO eine von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO eingerichtete unabhängige staatliche Stelle gemeint, die für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig i. S. v. Art. 55 DSGVO ist. Dies sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und die Landesdatenschutzbeauftragten/das unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz/Datenschutzzentrum (z. B. in Schleswig-Holstein und dem Saarland).

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