Rz. 27

Diese Regelung nimmt Bezug auf die nur zur Rechtswidrigkeit führende unterlassene Mitwirkung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 und 4. Damit kann Heilung nur in den Fällen stattfinden, in denen es um die Mitwirkung eines behördeninternen Ausschusses oder einer anderen Behörde geht. Die Anwendung der Vorschrift ist nach dem Wortlaut auf die Fälle des erforderlich mitwirkenden Beschlusses eines Ausschusses beschränkt. Ist eine Mitwirkung für den Erlass des VA schon nicht rechtlich erforderlich, liegt kein Verfahrensfehler vor, der zur Vermeidung der Rechtswidrigkeit des VA zunächst geheilt werden müsste.

 

Rz. 28

In der Unfallversicherung kann durch die Satzung besonderen Ausschüssen die Entscheidung über bestimmte Leistungen übertragen werden (§ 36a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), über die schriftlich zu entscheiden ist (§ 102 SGB VII). Die Entscheidung trifft jedoch unmittelbar der Rentenausschuss selbst, so dass eine bloße Mitwirkung nicht vorliegt. Man wird diesen Fall jedoch als Fall der Mitwirkung eines Ausschusses ansehen müssen, da die Beschlüsse noch in VA umzusetzen sind. Gleiches dürfte auch für die Zulassungsausschüsse für Ärzte und Zahnärzte (§ 96 SGB V) bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Großgeräteausschuss (§ 122 SGB V a. F.) gelten, deren Beschlüsse durch Bescheid der Landesbehörde (gegenüber Krankenhäusern) oder des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (gegenüber dem Vertragsarzt) umzusetzen sind.

 

Rz. 29

Worin die vorgesehene Mitwirkung einer anderen Behörde beim Erlass von VA besteht (Zustimmung, Benehmen, Einverständnis) und in welcher Form sie abzugeben ist (Beschluss, Schriftlichkeit), kann sich nur aus den materiellen Vorschriften ergeben (z. B. § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 2 KOV-VerfG, Zustimmung des Landesversorgungsamtes). Die Mitwirkung muss gesetzlich vorgeschrieben sein. Innerdienstliche Anordnungen oder durch Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Beteiligung anderer Stellen oder Behörden stellen keine notwendige Mitwirkung dar. Geheilt werden können neben den Fällen der vollständigen Nichtmitwirkung auch Mängel in der Mitwirkungshandlung der anderen Behörde (z. B. bei erkannter Beschlussunfähigkeit oder Mitwirkung einer an sich ausgeschlossenen Person). Handelt es sich um eine notwendige Zustimmung zu einer Entscheidung, kann diese nunmehr sogar noch während eines bereits anhängigen Rechtsstreites erklärt und damit nachgeholt werden. Die Zustimmung ist dann im Klageverfahren vorzulegen. Wird sie nicht erteilt, ist der VA aus materiellen Gründen rechtswidrig und aufzuheben.

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