0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und gilt mit zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen nun in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 45 VwVfG und § 125 AO. Sie dient der Verwaltungsökonomie und der Rechtssicherheit, indem sie die Möglichkeit eröffnet, die aufgeführten Form- oder Verfahrensfehler bei Erlass des Verwaltungsaktes (VA) durch spätere Behebung dieser Mängel mit heilender Wirkung zu bereinigen und so Rechtsbehelfen und Klagen vorzubeugen bzw. eine materielle Überprüfung des VA in Klageverfahren vornehmen zu können. Mit dieser Heilungsmöglichkeit werden die genannten Verfahrensrechte relativiert. Die Regelung wird durch § 42 ergänzt, wonach die dort angesprochenen Form- oder Verfahrensfehler nicht zu einer Aufhebung des VA führen, wenn diese offensichtlich den VA in der Sache nicht beeinflusst hatten. Die §§ 41 und 42 befreien also die Behörden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, trotz geschehener Verfahrensfehler ein neues fehlerfreies Verwaltungsverfahren durchzuführen und einen neuen VA zu erlassen (BSG, Beschluss v. 6.10.1994, GS 1/91 = SozR 3-1300 § 41 Nr. 7).

 

Rz. 3

Abs. 2 bestimmt die zeitliche Grenze für die Nachholung zuvor unterlassener oder unvollständiger Verfahrenshandlungen. Ursprünglich war die Möglichkeit der Heilung durch Nachholung auf die Zeit bis zum Abschluss des Vorverfahrens bzw. bis zur Klageerhebung begrenzt. Durch Art. 10 Nr. 5 des Vierten Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde Abs. 2 mit Wirkung ab 1.1.2001 dahin gehend geändert, dass die Heilung von Form- oder Verfahrensfehlern jetzt bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist. Die Vorschrift entspricht nunmehr § 45 Abs. 2 VwVfG, nachdem mit Art 1. Nr. 15 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften auch dort die Nachholung der Heilung auf die letzte Tatsacheninstanz begrenzt worden ist.

 

Rz. 4

Abs. 3 enthält insofern für bestimmte Verfahrensfehler eine Erleichterung für Rechtsbehelfe, als bei Fehlen der erforderlichen Begründung oder der unterbliebenen Anhörung die Versäumung der Rechtsbehelfsfristen als unverschuldet gilt, so dass Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist nach § 67 i. V. m. § 84 Abs. 2 SGG zu gewähren ist.

2 Rechtspraxis

2.1 Heilung von Verfahrens- oder Formfehlern (Abs. 1)

 

Rz. 5

Die Heilung von Form- oder Verfahrensfehlern ist nur in den Fällen möglich, in denen der VA nicht schon nach § 40 nichtig ist. Für bestimmte Formmängel wird durch § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Nichtigkeit ausdrücklich bestimmt, während § 40 Abs. 3 andere Mängel ausdrücklich als Nichtigkeitsgründe ausschließt (vgl. Komm. zu § 40). Die Möglichkeit der Heilung der in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Mängel schließt es aus, diese selbst als Nichtigkeitsgründe anzunehmen. Aus verfahrensrechtlichen Gründen kann ein VA daher nur dann nichtig sein, wenn ein schwerwiegender Fehler vorliegt, der in § 41 nicht genannt wird, wie etwa die Mitwirkung eines Mitarbeiters der Behörde, der durch den VA selbst begünstigt wird (§ 16 Abs. 1 Nr. 1). Liegt einer dieser eher seltenen Fälle eines nach § 40 aus verfahrensrechtlichen Gründen nichtigen VA vor, ist eine Heilung nach § 41 nicht möglich. Der nichtige VA kann daher nur durch einen neuen VA ersetzt werden, sofern dies nicht wegen der Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist.

 

Rz. 6

Der Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts und die mögliche und wirksame Heilung von Verfahrens- und Formfehlern gilt für alle Arten von VA. Bedeutung hat die Heilung allerdings zumeist nur im Rahmen von Anfechtungsklagen, weil ohne ordnungsgemäße Heilung der VA als verfahrensmäßig rechtswidrig aufzuheben wäre. Ist mit der Anfechtungsklage eine Leistungsklage verbunden, kann Letztere dagegen nur Erfolg haben, wenn die materiellen Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs erfüllt sind (§ 54 Abs. 4 SGG), was ungeachtet von Verfahrensfehlern eines die Leistung ablehnenden Bescheides durch das Gericht zu prüfen ist. Besondere Bedeutung hat die Frage der wirksamen Nachholung von Verfahrenshandlungen, wenn VA angefochten werden, mit denen eine zuvor bewilligte Leistung herabgesetzt oder entzogen werden soll. In diesen Fällen führt die verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit zur Aufhebung des VA mit der Folge, dass der ursprüngliche VA weiterhin gilt und Anspruchsgrundlage für (auch materiell-rechtlich nicht mehr bestehende) Leistungen bleibt. Die Heilung von Form- oder Verfahrensmängeln soll dem entgegenwirken und die Verfestigung von materiell unrechtmäßigen VA verhindern. Von § 41 unberührt bleibt dagegen die Frage, ob der VA aus materiell-rechtlichen Gründen rechtmäßig ist. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot in § 33 SGB X ist nicht nach § 41 heilbar (Bay. LSG, Urteil v. 10.2.2010, L 13 R 536/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.11.2007, L 7 B 258/07 AS ER).

 

Rz. 7

Die Möglichkeit der Heilun...

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