Rz. 23

Die in den Abs. 1 bis 4 genannten Möglichkeiten der Bekanntgabe eines VA gelten in dieser Form nicht, wenn der VA förmlich zuzustellen ist, d. h. eine zu beurkundende Übergabe als Sonderfall der Bekanntmachung schriftlicher Verwaltungsakte vorgeschrieben ist. Die Vorschriften der förmlichen Zustellung erfordern nach dem VwZG des Bundes, bei Körperschaften des Landes nach dem VwZG des jeweiligen Landes, als Regelfall die Übergabe eines Schriftstückes in Urschrift, beglaubigte Abschriften oder die Vorlage der Urschrift (§ 2 VwZG). Lediglich in Ausnahmefällen kann die persönliche Zustellung durch eine öffentliche Zustellung ersetzt werden (§ 15 VwZG). Eine Zustellung auf elektronischem Weg kann nicht erfolgen.

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