Rz. 11

Abs. 4 erklärt die Abs. 1 bis 3 für die Beglaubigung von Handzeichen (vgl. § 126 BGB) für entsprechend anwendbar. Die bloße Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens ist in diesem Rahmen unbedenklich. Das Handzeichen muss jedoch eigenhändig geschrieben oder gezeichnet sein. Die Erweiterung auf die Beglaubigung von Handzeichen dient vor allem dazu, dass auch Erklärungen eines Unterschriftswilligen, der des Schreibens nicht kundig ist und nur ein Handzeichen abgeben kann, amtlich beglaubigt werden können.

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