Rz. 2

Die Vorschrift entspricht § 65 Abs. 2 bis 5 VwVfG, bezieht jedoch über diese Regelung hinaus unter Berücksichtigung des Geltungsbereiches des SGB auch die Sozialgerichte ein und soll sicherstellen, die in § 21 Abs. 3 festgelegte Mitwirkungspflicht von Zeugen und Sachverständigen gerichtlich zu erzwingen. Behörden selbst besitzen nicht die Möglichkeit, Zeugen und Sachverständige zur Mitwirkung an einem Verwaltungsverfahren zu zwingen. Dies bleibt vielmehr den Gerichten vorbehalten. Die Regelung verstößt nicht gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Eine unzulässige Einwirkung der Rechtsprechung in den Bereich der vollziehenden Gewalt scheidet schon deshalb aus, weil das Gericht nur auf ausdrückliches Ersuchen der Verwaltungsbehörde tätig wird und es sich mithin nicht um einen Eingriff sondern um einen Akt der Hilfeleistung handelt. Die Verwaltungsbehörde greift auch nicht unzulässigerweise in den Bereich der rechtsprechenden Gewalt ein. Ersucht eine Verwaltungsbehörde in einem anhängigen Verwaltungsverfahren ein Gericht um die (eidliche) Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so erfüllt sie damit Aufgaben der vollziehenden Gewalt und greift nicht in die Rechtsprechung ein (BVerfG, Entscheidung v. 28.11.1957, 2 BvL 11/56, BVerfGE 7 S. 183 = SozR Nr. 1 zu § 20 GG). Der unterschiedlichen Rechtswegzuständigkeit der im SGB zusammengefassten Bereiche (vgl. §§ 18 bis 29 SGB I) wird durch § 22 entsprechend Rechnung getragen.

§ 22 findet seine Rechtfertigung in der Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt in einem Verwaltungsverfahren entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz umfassend aufzuklären.

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