Rz. 9

Die Forderung geht vom Geschädigten in dem Umfang auf den Leistungsträger kraft Gesetzes über, in dem der Schädiger zum Ersatz verpflichtet ist. Der Schadensersatzanspruch beinhaltet grundsätzlich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen (BGH, Urteil v. 27.4.1965, VI ZR 124/64). Die Höhe der zu ersetzenden Beiträge ist nach dem Entgelt, das vor dem schädigenden Ereignis erzielt wurde, zu berechnen. Dabei ist von einem fiktiven Verdienst des Geschädigten auszugehen (BT-Drs. 9/95 S. 29). Um Nachteile für den Geschädigten zu vermeiden, erfolgt eine Dynamisierung (Breitkreuz, in: LPK-SGB X, 4. Aufl. 2016, § 119 Rz. 11). Andererseits kann es auch zu einem Abschlag vom letzten Arbeitsentgelt kommen, wenn der Geschädigte zuvor ein wechselhaftes, von Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochenes Erwerbsleben geführt hat (OLG Hamm, Urteil v. 21.2.2001, 13 U 208/00). Der zeitliche Umfang des Beitragsersatzes richtet sich nach der Dauer der Schädigung, erstreckt sich also bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und bei verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung.

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