Rz. 11

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 24.1.1989, VI ZR 130/88) ist der Anspruchsübergang gemäß § 119 nicht durch die analoge Anwendung von § 116 Abs. 6 in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Schädigung durch einen Familienangehörigen erfolgt ist (Bieresborn, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 119 Rz. 13; Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, Stand: April 2018, § 119 Rz. 21); denn dem Sozialversicherungsträger steht der Anspruch nicht als Regressgläubiger zu. Dagegen wird in der Literatur (v. Einem, SozVers 1983 S. 295; vgl. auch zum Meinungsstreit BGH, Urteil v. 24.1.1989, VI ZR 130/88) vorgebracht, der Familienfrieden und die familiäre Wirtschaftseinheit seien wie im Fall des § 116 Abs. 6 schutzwürdig (Hartung, VersR 1988 S. 918). Der Regress würde vielmehr dazu führen, dass der Versicherte das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen Hand wieder herausgeben müsste.

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