Rz. 4

Ansprüche entstehen, sobald sämtliche im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 40 SGB I). Die Fälligkeit richtet sich nach § 41 SGB I. Für den Ablauf der Erstattungsfrist hat das Entstehen des Anspruchs keine Bedeutung. Maßgebend für den Verjährungsbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Im Regelfall ist dies der Eingang der Mitteilung über die zuerkannte Leistung. Erst vom Beginn des folgenden Kalenderjahres beginnt der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist.

Ist "zu Unrecht geleistet" worden, verjährt der Rückerstattungsanspruch nach Ablauf von 4 Kalenderjahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unrechtmäßige Erstattung erfolgte.

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