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Der Erstattungsanspruch ist von dem Erstattungsberechtigten geltend zu machen. Erstattungsberechtigt ist der Leistungsträger, dem ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger nach §§ 102 bis 105 oder nach den besonderen Teilen des SGB zusteht. Leistungsträger sind nach § 12 SGB I die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden.

Bei der "Geltendmachung" oder "Anmeldung" handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung, die an keine besondere Form gebunden ist. Jede Mitteilung, aus der deutlich wird, dass ein Erstattungsanspruch erhoben wird, ist ausreichend. Eine Darlegung des Anspruchs in allen Einzelheiten ist nicht erforderlich. Aus Gründen der Beweissicherung ist der Erstattungsanspruch schriftlich geltend zu machen.

Da Satz 1 nur die Dauer und den Beginn der Ausschlussfrist, nicht aber den Zeitpunkt der Anmeldung des Erstattungsanspruchs regelt, ist dieser auch dann fristgemäß geltend gemacht, wenn er schon während des Bewilligungszeitraums für die Sozialleistung und damit vor Beginn der Ausschlussfrist angemeldet wird. Auch künftige Erstattungsansprüche, die zur Zeit der Anmeldung noch ungewiss sind, können angemeldet werden.

Der Erstattungsanspruch muss vom Erstattungsberechtigten selbst geltend gemacht werden. Obwohl die Geltendmachung an keine besondere Form gebunden ist, genügt es nicht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger auf andere Weise (z. B. durch ärztlichen Bericht) von der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers erfährt. Notwendig ist eine rechtssichernde Erklärung des Erstattungsberechtigten. Zwar kann die Kenntnis des erstattungspflichtigen Leistungsträgers von der Leistung des Erstattungsberechtigten verhindern, dass dieser mit befreiender Wirkung an den Berechtigten auszahlt, jedoch steht dies dem Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen Fristablaufs nicht entgegen.

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