Rz. 9

Der Hinweis auf § 53 ZPO in Abs. 3 bedeutet, dass eine an sich geschäftsfähige Person, die durch einen Pfleger oder Betreuer vertreten wird, einer nicht geschäftsfähigen gleichsteht. Sie gilt im Verwaltungsverfahren als handlungsunfähig, selbst wenn sie handlungsfähig ist. Sobald der Betreuer tätig wird, ist der Betreute für das maßgebende Verwaltungsverfahren generell handlungsunfähig. Gleiches gilt hinsichtlich des Ergänzungspflegers sowie des Pflegers für abwesende oder unbekannte Beteiligte nach den §§ 1909, 1911 und 1913 BGB.

§ 55 ZPO, auf den Abs. 3 ebenfalls verweist, bestimmt, dass Ausländer, die nach dem Recht ihres Heimatstaates nicht geschäftsfähig sind (z. B. durch späteres Volljährigkeitsalter), als geschäftsfähig und damit als handlungsfähig anzusehen sind, wenn ihnen nach deutschem Recht die Geschäftsfähigkeit zusteht. Ein jugendlicher ausländischer Arbeitnehmer, der das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, braucht daher nicht nachzuweisen, dass er nach dem Recht seines Heimatlandes zur Vornahme von Verfahrenshandlungen befähigt ist.

Besteht nach den Vorschriften des Heimatlandes Handlungsfähigkeit, so gilt dies grundsätzlich entsprechend Art. 7 Abs. 1 EGBGB auch für das Verwaltungsverfahren in Deutschland (Mutschler, in: KassKomm. SGB X, § 11 Rz. 9).

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