Rz. 5

Treffen mehrere ranggleiche Ansprüche nach § 103 zusammen, sieht § 106 Abs. 2 Satz 1 eine anteilmäßige Befriedigung der Erstattungsansprüche vor. Im Bereich der Rentenversicherung kommt dieser Regelung kaum Bedeutung zu, weil sich die nach § 103 erstattungsfähigen Leistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) regelmäßig gegenseitig ausschließen.

Ein Zusammentreffen kommt aber beispielsweise in Betracht, wenn ein sich in Altersteilzeit befindender Arbeitnehmer Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezieht und gleichzeitig Anspruch auf Förderleistungen der Agentur für Arbeit nach § 10 Abs. 2 AtG hat (Aufstockungsleistung).

Die anteilmäßige Aufteilung erfolgt, indem jeder der ranggleichen Leistungsträger in dem Verhältnis an der aufzuteilenden Sozialleistung (Rentennachzahlung) beteiligt wird, wie seine "Vorleistung" zu der "Gesamtsumme der Vorleistungen" aller ranggleichen Leistungsträger steht.

 

Beispiel 1:

 
monatliche Rente im Nachzahlungszeitraum 1.200,00 EUR
monatliches Krankengeld 700,00 EUR
monatlicher Aufstockungsbetrag 800,00 EUR

Lösung:

Erstattungsanspruch (EA) der Krankenkasse (KK):

 
Rentennachzahlung 1.200,00 EUR × 700,00 EUR EA der KK = 560,00 EUR
1.500,00 EUR gesamter EA (KK und Agentur für Arbeit)    

Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit:

 
Rentennachzahlung 1.200,00 EUR × 800,00 EUR EA der KK = 640,00 EUR
1.500,00 EUR gesamter EA (KK und Agentur für Arbeit)    
Zusammen   1.200,00 EUR

Als "Vorleistung" in diesem Sinne kann nur der Betrag der Aufwendung gelten, der ggf. auf eine monatliche oder aber gar kalendertägliche Höhe der aufzuteilenden Rentennachzahlung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers zu begrenzen ist. Auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen, die der erstattungsberechtigte Leistungsträger als Vorleistung erbracht hat, kommt es nicht an. Übersteigen die Leistungen eines einzelnen Erstattungsberechtigten den Nachzahlungsbetrag im gleichen Zeitraum, erfolgt die anteilige Aufteilung entsprechend den jeweiligen Erstattungsansprüchen und nicht nach den erbrachten Leistungen.

 

Beispiel 2:

 
monatliche Rente im Nachzahlungszeitraum 750,00 EUR
monatliches Krankengeld 1.000,00 EUR
monatlicher Aufstockungsbetrag 300,00 EUR

Lösung:

Ohne den ranggleichen Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit hätte die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch lediglich in Höhe der Rente. Nur dieser Betrag darf zur Aufteilung herangezogen werden. Die Erstattungsansprüche sind wie folgt aufzuteilen:

Erstattungsanspruch (EA) der Krankenkasse (KK):

 
Rentennachzahlung 750,00 EUR × EA der KK 750,00 EUR = 535,71 EUR

gesamter EA (KK und Agentur für Arbeit) 1.050,00 EUR

Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit:

 
Rentennachzahlung 750,00 EUR × EA der Agentur für Arbeit 300,00 EUR = 214,29 EUR
gesamter EA 1.050,00 EUR    
Erstattungsanspruch insgesamt   750,00 EUR
 

Rz. 5a

Treffen mehrere ranggleiche Erstattungsansprüche nach § 103 zusammen, sind die aus der Rente zu zahlenden Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung den Leistungsträgern, die ebenfalls Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung entrichtet haben, in analoger Anwendung des § 106 Abs. 2 Satz 1 jeweils zu gleichen Teilen zu erstatten.

Diese Aufteilung findet insbesondere Anwendung, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II besteht. Richtet sich der Erstattungsanspruchs des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 103, so sind beide Erstattungsansprüche gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 anteilmäßig zu befriedigen. Wurden aus beiden Leistungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet, sind diese Beiträge dem Leistungsträger nach § 335 Abs. 2 und 5 SGB III bzw. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 335 Abs. 2 und 5 SGB III zu gleichen Teilen zu ersetzen.

Richtet sich der Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einem solchen Fall nach § 104, so stehen die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt der Agentur für Arbeit zu.

2.3.1 Zusammentreffen mehrerer Erstattungsansprüche nach § 104

 

Rz. 6

Beim Zusammentreffen mehrerer gleichrangiger Erstattungsansprüche nach § 104 ist die Forderung desjenigen Leistungsträgers zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch hätte (§ 106 Abs. 2 Satz 2).

In diesen Fällen muss festgestellt werden, welche Rangfolge innerhalb der nachrangig verpflichteten Leistungsträger besteht. Da die nach § 104 zu erstattenden Leistungen regelmäßig von der allgemeinen Einkommens- und Vermögenslage abhängig sind, kommt es für die Beurteilung dieser Frage darauf an, welcher nachrangig verpflichtete Leistungsträger aufgrund der für ihn geltenden Vorschriften die Leistung des anderen nachrangigen Leistungsträgers als Einkommen zu berücksichtigen hat.

Maßgebend für die ranginterne Rangfolge ist also das "Vorrang-Nachrang-Verhältnis" der nach § 104 erstattungsberechtigten Leistungsträger untereinander. Von allen subsidiär zur Leistung verpflichteten (und deshalb nach § 1...

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