Rz. 6

Der Gesetzgeber hat als alleiniges Kriterium für die Aufteilung der Rente die Dauer der Ehe des jeweiligen Berechtigten mit dem Versicherten gewählt; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, a. a.O. zu der Vorgängervorschrift des § 1268 Abs. 4 Satz 1 RVO). Insbesondere wird auch die Höhe des einem Berechtigten an der Hinterbliebenenrente zustehenden Anteils nicht durch die Höhe des zu Lebzeiten des Versicherten bestehenden Unterhaltsanspruchs bzw. die Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen begrenzt. Die Höhe von Unterhaltsansprüchen der Hinterbliebenen gegenüber dem Versicherten ist für die Aufteilung und Höhe der Witwen- bzw. Witwerrenten generell ohne Bedeutung, auch wenn den Hinterbliebenenrenten Unterhaltsersatzfunktion zukommt (BVerfG, a. a.O.; vgl. auch BSG, SozR 2200 § 1268 Nr. 18 und Nr. 32). Auch der unter Umständen unterschiedliche Rentenartfaktor hat keine Auswirkungen auf die Höhe des allein an der jeweiligen Ehedauer zu orientierenden Rentenanteils. Die nur einmal zu zahlende Hinterbliebenenrente wird in der Weise aufgeteilt, dass zunächst für jeden Berechtigten die ihm nach seinen persönlichen Voraussetzungen zustehende Rente berechnet wird. Der sich dadurch ergebende Betrag (wie er ohne Aufteilung zustände) wird in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Verhältnis der Dauer der Ehe dieses Berechtigten mit dem Versicherten zum gesamten Zeitraum aller Ehen des Versicherten entspricht. Bestanden für denselben Zeitraum mehrere rechtswirksame Ehen des Versicherten (vgl. Rz. 3), so ist dieser Zeitraum den jeweiligen Berechtigten bei der Aufteilung im selben Umfang zuzurechnen (vgl. BSGE 43 S. 238).

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