Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Sie enthält Regelungen zur Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten bei Berechnung von Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und ergänzt insoweit § 78.

Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht sah anstelle eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 1269 Abs. 1 Satz 3 RVO, § 46 Abs. 1 Satz 3 AVG, § 69 Abs. 6 Satz 3 RKG einen sog. Erhöhungsbetrag vor. Für Halbwaisenrenten handelte es sich hierbei um einen nichtdynamischen Betrag i. H. v. 152,90 DM in der allgemeinen Rentenversicherung und 154,50 DM in der knappschaftlichen Rentenversicherung.[1] Der Erhöhungsbetrag für Vollwaisenrenten war dagegen dynamisch; er betrug ein Zehntel der jeweiligen allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 RVO, § 32 Abs. 2 AVG, § 54 Abs. 2 RKG).

 

Rz. 2

Der feste Erhöhungsbetrag, der bis zum 31.12.1991 Bestandteil der Waisenrente war, konnte bei geringer Beitragsleistung eines Versicherten in krassem Missverhältnis zum übrigen Rentenanteil (Stammrente) stehen, weil seine Höhe nicht von der Dauer der Zugehörigkeit eines Versicherten zur gesetzlichen Rentenversicherung abhängig war. Durch die Einführung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Waisenrenten werden derartige Unzuträglichkeiten vermieden, weil die Höhe des Zuschlags nunmehr auch von der Anzahl der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten abhängig gemacht wird, die dem jeweiligen verstorbenen Versicherten anzuerkennen sind.

Bei Vollwaisenrenten ist ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 unter Umständen entbehrlich geworden, weil – entgegen dem bis zum 31.12.1991[2] geltenden Recht – der Berechnung dieser Renten gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 nunmehr die persönlichen Entgeltpunkte der zwei verstorbenen Elternteile mit den höchsten Renten zugrunde zu legen sind. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (§§ 78, 87) wird in diesen Fällen ausschließlich aus der Versicherung des Verstorbenen mit der höchsten Rente geleistet und auch nur insoweit, als er die persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten mit der zweithöchsten Rente übersteigt (§ 78 Abs. 3, § 87 Abs. 2 und 3).

Durch Art. 1 Nr. 11 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) in Abs. 2 und 3 der Vorschrift jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die im Zusammenhang mit der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland steht.

[1] Der jeweilige Erhöhungsbetrag für Halbwaisenrenten entsprach der Höhe nach dem Kinderzuschuss in den jeweiligen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung.
[2] Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wurde eine Vollwaisenrente nur aus einem Versicherungsverhältnis geleistet, und zwar aus der Versicherung des verstorbenen Elternteils mit der höchsten Rente.

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