Rz. 3

Versicherte, die mindestens 6 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage beschäftigt waren, erhalten bei Berechnung einer Rente zusätzliche Entgeltpunkte (sog. Leistungszuschlag).

Der Umfang der vom Versicherten zurückgelegten Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage bestimmt die Höhe der zusätzlichen Entgeltpunkte und damit die Höhe des Leistungszuschlags. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift werden vom 6. bis zum 10. vollen Jahr mit ständigen Arbeiten unter Tage für jedes Jahr 0,125, vom 11. bis zum 20. vollen Jahr je 0,25 und ab dem 21. vollen Jahr für jedes weitere volle Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt. § 265 Abs. 5 ergänzt Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift insoweit, als nach dieser Übergangsregelung auch die vor dem 1.1.1968 zurückgelegten Untertagearbeiten (Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten sowie sonstige Arbeiten unter Tage) bei Ermittlung der vollen Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage berücksichtigt werden. Die bis zum 31.12.1967 zurückgelegten Kalendermonate mit Hauerarbeiten, die sich aus der Anlage 9 zum SGB VI ergeben, werden hierbei im Verhältnis 1 : 1 und damit in demselben zeitlichen Umfang angerechnet wie die ggf. ab 1.1.1968 zurückgelegten Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61). Kalendermonate, in denen ein Versicherter bis zum 31.12.1967 mit sonstigen Arbeiten unter Tage (Schichtlohnarbeiten) beschäftigt war, werden mit der Maßgabe berücksichtigt, dass je 3 volle Kalendermonate solcher Arbeiten als zwei Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet werden. In welchen Fällen sich volle Kalendermonate mit sonstigen Arbeiten unter Tage ergeben, ist der Kommentierung zu § 238 Abs. 4 zu entnehmen. Die unterschiedliche Behandlung von Untertagearbeiten, die bis zum 31.12.1967 bzw. ab 1.1.1968 verrichtet worden sind, gilt nicht für das Beitrittsgebiet.

 

Rz. 4

Das Rentenrecht der ehemaligen DDR kannte die Begriffe "Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten", "sonstige Arbeiten unter Tage" sowie "ständige Arbeiten unter Tage und diesen gleichgestellte Arbeiten" nicht. Dort galten knappschaftliche Besonderheiten ausschließlich für Beschäftigte mit "überwiegenden Untertagearbeiten". Die im Beitrittsgebiet überwiegend unter Tage verrichteten Arbeiten sind für Zeiten bis zum 31.12.1991 gemäß § 254a wie ständige Arbeiten unter Tage i. S. d. § 61 zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie vor dem 1.1.1968 oder nach dem 31.12.1967 zurückgelegt worden sind. Das heißt, dass sämtliche Zeiten mit überwiegenden Untertagearbeiten im Beitrittsgebiet, die bis zum 31.12.1991 zurückgelegt worden sind, im Verhältnis 1 : 1 bei Ermittlung der vollen Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage für die Berechnung der Höhe des Leistungszuschlags anzurechnen sind. Für Zeiten der Verrichtung von Untertagearbeiten ab 1.1.1992 gilt auch für das Beitrittsgebiet ausschließlich § 61. Für Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, auf die bereits am 31.12.1991 ein Anspruch bestanden hatte, enthält § 307a Abs. 4 Nr. 2 ergänzend zu § 85 Abs. 1 eine spezielle Regelung zur Ermittlung der Höhe des monatlichen Leistungszuschlags. Insoweit wird auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift verwiesen.

Zeiten, in denen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen worden ist, können nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift bei gleichzeitiger Verrichtung von ständigen Arbeiten unter Tage bei Ermittlung des Leistungszuschlags nicht berücksichtigt werden. Diese Ausschlussregelung gilt nur für Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage, in denen gleichzeitig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1) bezogen worden ist. Nach der Übergangsregelung des § 265 Abs. 6 (i. d. F. ab 1.1.2001) können darüber hinaus zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage nicht für Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht geleistet wurde. Von den in § 85 Abs. 1 Satz 2, § 265 Abs. 6 enthaltenen Ausschlussregelungen sind dagegen nach der Rechtsprechung des BSG Bezieher von Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) sowie – bis zum 31.12.1991 – Bezieher von Bergmannsrenten (§ 45 RKG) nicht betroffen (BSG, Urteil v. 23.2.1967, 5 RKn 102/64), obwohl auch diese Leistungen den Erwerbsminderungsrenten zuzuordnen sind.

 

Rz. 5

 
Praxis-Beispiel

Ein Versicherter war 271 Monate mit ständigen Arbeiten unter Tage i. S. v. § 61 beschäftigt.

271 Monate: 12 = 22,5833; abgerundet 22 volle Jahre

 
  zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeit unter Tage
Für das 1. bis 5. Jahr = ---------
für das 6. bis 10. Jahr    5 × 0,125 = 0,6250
für das 11. bis 20. Jahr 10 × 0,25 = 2,5000
für das 21. bis 22. Jahr  2 × 0,375 = 0,7500
     3,8750

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