Rz. 10

Durch die Bezugnahme auf die Waisenrenten ohne Differenzierung nach Halb- oder Vollwaisenrente wird der sachliche Anwendungsbereich des Abs. 1 beschrieben. Die Grundregeln des Abs. 1 gelten daher unterschiedslos für alle Waisenrentenarten. Der Zuschlag erfolgt durch die Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte.

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