Rz. 18

Der Zugangsfaktor ist nach Abs. 2 Satz 1 nach den dort vorgegebenen Berechnungsmodalitäten mit Zu- oder Abschlägen zu ermitteln. Einzige Voraussetzung ist insoweit, dass die Entgeltpunkte noch nicht Gegenstand einer Rente waren. Abs. 2 Satz 1 steht damit im Ausschlussverhältnis zu Abs. 3 Satz 1.

 

Rz. 19

Entgeltpunkte waren dann noch nicht Gegenstand einer Rente, wenn sie in der Summe der Entgeltpunkte i. S. d. § 66 Abs. 1 bisher noch keine Berücksichtigung gefunden haben. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn es sich um eine erstmalige Rentenbewilligung handelt. Ob Entgeltpunkte erstmalig zu berücksichtigen sind, ist gesondert für jede Entgeltpunktart zu prüfen (Entgeltpunkte West/Ost – allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung; GRA der DRV zu § 77 SGB VI, Stand: 6.12.2022, Anm. 2). Für nach Beginn der Rente neu erzielte Entgeltpunkte bzw. Zuschläge für Entgeltpunkte nach § 76a und § 76d ist daher ebenfalls nach Abs. 2 der Zugangsfaktor zu ermitteln.

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