Rz. 20

Funktion der Vorschrift ist es auch sicherzustellen, dass durch die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten sich die beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht auf die Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff. für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten auswirken können (vgl. auch GRA der DRV zu § 76e SGB VI, Stand: 13.10.2015, Anm. 2).

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