2.4.1 Altersrente, Rente wegen voller Erwerbsminderung (einschließlich Arbeitsmarktrente) und Erziehungsrenten – volle Lohnersatzfunktion

 

Rz. 13

Der Rentenartfaktor beträgt bei Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0. Renten wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) sichern wie die Altersrenten den vollen Erwerbsausfall. Sie dienen nicht dem Schadensausgleich und gleichen nicht aufgehobenes Leistungsvermögen, sondern allein gesundheitlich bedingte Lohneinbußen aus. Dies gilt auch für die sog. Arbeitsmarktrente. Voll erwerbsgemindert ist insoweit auch, wer (nur) teilweise erwerbsgemindert ist, wenn ihm ein Teilzeitarbeitsplatz aber nicht zur Verfügung steht und vom Rentenversicherungsträger auch nicht angeboten werden kann (BSG, Beschluss des Großen Senats v. 10.12.1976, GS 2/75 u. a.).

 
Praxis-Beispiel

Altersrente ab Juli 2019 aus 45 persönlichen Entgeltpunkten:

45,0000 × 1,0 (Faktor) × 32,03 EUR (aktueller Rentenwert (West) 2019; vgl. § 68) = 1.441,35 EUR monatlich.

 

Rz. 14

Bei Erziehungsrenten nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten bzw. des früheren Lebenspartners (vgl. § 47), die sich aus der eigenen Versicherung herleiten, wird nicht zwischen kleinen und großen Renten unterschieden. Sie erhalten einheitlich den Rentenartfaktor 1,0 (zum Anspruch auf Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze vgl. § 115 Abs. 3). Erziehungsrenten (§ 47) sind wie die Altersrenten und die Renten wegen voller Erwerbsminderung Leistungen mit voller Lohnersatzfunktion (GRA der DRV zu § 67 SGB VI, Stand: 22.6.2016, Anm. 3.1).

2.4.2 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung – Zuschussfunktion

 

Rz. 15

Das Rentenniveau der Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt entsprechend dem verbliebenen Leistungsvermögen des Versicherten bei 50 % der Vollrente (Rentenartfaktor 0,5); bei solchen Renten sollen ausschließlich gesundheitlich bedingte Lohneinbußen ausgeglichen werden. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung handelt es sich um Leistungen mit Lohnzuschussfunktion. Die Bewertung mit dem Faktor 0,5 – deshalb sind diese Renten nur halb so hoch wie Renten wegen voller Erwerbsminderung – trägt dem Umstand Rechnung, dass der teilweise Erwerbsgeminderte i. S. d. § 43 Abs. 1 nur noch seine halbe Arbeitskraft einsetzen und damit die andere Hälfte einer vollen Erwerbsminderungsrente durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen kann.

 
Praxis-Beispiel

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Juli 2019 aus 45 persönlichen Entgeltpunkten:

45,0000 × 0,5 (Faktor) ×32,03 EUR = 720,66 EUR monatlich.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. Komm. zu §§ 35, 235) steht von Amts wegen anstelle der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Regelaltersrente (Rentenartfaktor 1,0) zu (§ 115 Abs. 3). Dabei ist zu berücksichtigten, dass nach § 77 Abs. 3 Satz 1 für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, der frühere Zugangsfaktor maßgebend bleibt. Insoweit bleibt der Abschlag für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auch bei der anschließend bezogenen Altersrente erhalten (vgl. weitergehend auch die Komm. zu § 63 Rz. 33).

Die ab 1.1.2001 durch die zweistufige Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ersetzten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten (Rentenartfaktor 0,6667 bzw. 1,0) stehen über den 31.12.2000 hinaus so lange zu, wie die für die Bewilligung der Leistung maßgebenden Voraussetzungen gegeben sind (§ 302b Abs. 1).

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