Rz. 19

Ein Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht auch für Waisen, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Zum Begriff der Behinderung sowie der daraus resultierenden Unfähigkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, vgl. Komm. zu § 46 Abs. 2 Satz 3.

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