Rz. 26

Ferner müssen im Zeitpunkt des Leistungsbeginns die Voraussetzungen entweder für die Gewährung einer kleinen Witwenrente bzw. Witwerrente nach Abs. 1 oder diejenigen für die Hinterbliebenenrente nach Abs. 2 vorliegen (vgl. die Erläuterungen oben). Im Hinblick auf die Begrenzung der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente auf eine Bewilligungszeit von 24 Monaten (vgl. hierzu Rz. 12a) kommt ein Anspruch auf kleine Witwen-/Witwerrente nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Auflösung der erneuten Ehe seit dem Tod des Versicherten 24 Kalendermonate vergangen sind.

 

Rz. 27

Die Renten nach Abs. 3 werden allerdings nur subsidiär gewährt. Nach § 90 sind auf die Witwen- bzw. Witwerrenten die auf denselben Zeitraum entfallenden Renten-, Versorgungs- und Unterhaltsansprüche aus der Ehe mit dem letzten Ehepartner anzurechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch bei der Wiederheirat nach § 107 bewilligte Abfindungen anzurechnen (vgl. hierzu die Komm. zu § 90; für eingetragene Lebenspartnerschaften vgl. § 90 Abs. 3 und § 107 Abs. 3).

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