Rz. 20

Auch Enkel und Geschwister werden den leiblichen Kindern gleichgestellt, wenn sie entweder in den Haushalt des Hinterbliebenen aufgenommen sind oder von diesem überwiegend unterhalten werden.

 

Rz. 20a

Enkel ist, wer zu einem Kind i. S. d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in einem Kindschaftsverhältnis steht. Dieses Kindschaftsverhältnis kann sich sowohl von einem Kind des Versicherten als auch einem Kind der Witwe bzw. des Witwers ableiten.

Geschwister sind Personen, die zu (mindestens) einem Elternteil des Versicherten oder der Witwe bzw. des Witwers in einem Kindschaftsverhältnis i. S. d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 stehen. Zur Haushaltsaufnahme vgl. die Erläuterungen oben.

Überwiegenden Unterhalt gewährt die Witwe bzw. der Witwer, wenn zu dem Gesamtunterhalt der Enkel oder der Geschwister durch Geld- und/oder Sachleistungen mehr als die Hälfte beigetragen wird (BSG, Urteil v. 12.10.1993, 13 RJ 57/92, SozR 3-2200 § 1266 Nr. 1 m. w. N.). Der Gesamtunterhalt besteht neben den eigenen Einkünften der Enkel und Geschwister aus den Unterhaltsleistungen der Witwe bzw. des Witwers und dritten Personen. Zu den Unterhaltsleistungen der Witwe bzw. des Witwers zählen als Sachleistung auch der Naturalunterhalt durch die Erbringung der Pflege und Erziehung des Kindes (BSG, SozR 2200 § 1267 Nr. 1), der im Rahmen der Bestimmung der Höhe des Gesamtunterhalts dem Barunterhalt eines minderjährigen Kindes entspricht, das von dem Unterhaltspflichtigen nicht selbst betreut wird (BSGE 63 S. 79 m. w. N.). Hat die Witwe bzw. der Witwer Anspruch auf Kindergeld für von ihm unterhaltene Enkel oder Geschwister, so ist das in den Gesamtunterhalt eingebrachte Kindergeld als Unterhaltsleistung der Witwe bzw. des Witwers und nicht als Einkommen des Kindes anzusehen (BSGE 37 S. 240). Der Tatbestand der Haushaltsaufnahme entspricht dem der Haushaltsaufnahme bei Stief- und Pflegekindern (vgl. Rz. 19).

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