Rz. 5

Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist erfüllt, wenn ein Versicherter 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage nachweist (§ 40 Nr. 2, § 50 Abs. 3 Nr. 1, § 51 Abs. 2). Ein Zeitraum von 25 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 300 Kalendermonate.

Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden folgende rentenrechtliche Zeiten angerechnet:

  • Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61 Abs. 1) oder diesen gleichgestellte Arbeiten (§ 61 Abs. 2),
  • Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6), die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind (§ 51 Abs. 4, § 254 Abs. 1 und 2), und zwar selbst dann, wenn zuletzt vor der Ersatzzeit keine ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten ausgeübt worden sind,
  • Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld (§ 252 Abs. 1 Nr. 1), wenn zuletzt vor Beginn der Anpassungsgeldbezugszeit eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist (§ 244 Abs. 4).

Legaldefinitionen der Begriffe "ständige Arbeiten unter Tage" und diesen "gleichgestellte Arbeiten" ergeben sich aus § 61 Abs. 1 und 2 sowie für vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet verrichtete Untertagearbeiten aus § 254a.

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