Rz. 6

Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ist die Regelaltersrente von Amts wegen zu leisten, wenn ein Versicherter bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 3, § 240 Abs. 1, § 302a, § 302b) oder eine Erziehungsrente (§ 47 Abs. 1 und 3, § 243a) bezogen hat und der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt. Die Feststellung der Regelaltersrente von Amts wegen ist damit zu begründen, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden können (§ 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 240 Abs. 1 Satz 1).

Aufgrund der Möglichkeit der Berücksichtigung von Rentenzuschlägen, die sich aus § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b für Kalendermonate ergeben, in denen eine Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen wird, haben die Rentenversicherungsträger eine Regelaltersrente nach vorherigem Versichertenrentenbezug nur dann von Amts wegen zu leisten, wenn der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 Satz 1 letzter HS).

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