Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Bußgeldbewehrung der im SGB VI enthaltenen Mitteilungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten. Erfasst werden diejenigen Pflichten, die sich aus § 196 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie aus § 190a Abs. 1 Satz 1 und 2 ergeben.

 

Rz. 3

Die Bußgeldbewehrung der Verletzung von Pflichten aus § 28o SGB IV, 28a ff. SGB IV, §§ 190 ff. und § 281c richtet sich nicht nach § 320, sondern nach § 111 SGB IV.

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