Rz. 12

Nach § 32 Abs. 3 sind die Versicherten von der Zuzahlungspflicht befreit, deren Übergangsgeld nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IX begrenzt ist.

Für die Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes wird bei Arbeitnehmern und selbstständig tätigen Versicherten immer erst die Berechnungsgrundlage gemäß § 21 SGB VI i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB IX errechnet. Ist diese ermittelt, ergibt sich die Höhe des Übergangsgeldes gemäß § 21 SGB VI i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IX durch Multiplikation der Berechnungsgrundlage mit einem Prozentsatz (je nach Familienstand entweder 68 oder 75 % der Bemessungsgrundlage). Durch diese Kürzung wird der Rehabilitand in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit teils erheblich eingeschränkt. Eine weitere finanzielle Belastung wollte der Gesetzgeber diesem Personenkreis deshalb nicht zumuten.

§ 32 Abs. 3 verweist hinsichtlich der Befreiung von der Zuzahlung lediglich auf das geminderte Übergangsgeld nach § 66 Abs. 1 SGB IX – also auf das Übergangsgeld, das unmittelbar aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berechnet wird. Wird Übergangsgeld nach anderen Regelungen berechnet (Weiterzahlung des Übergangsgeldes während der Arbeitslosigkeit im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 71 Abs. 4 SGB IX oder Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes I oder II), ist § 32 Abs. 3 SGB VI nicht anzuwenden. Hier greift aber § 1 Abs. 1 der Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe v. 1.7.1997 i. d. F. v. 11.9.2017 (Text: Rz. 23). Danach sind alle Versicherten von der Zuzahlung befreit, die Übergangsgeld beziehen und – was der Regelfall ist – gleichzeitig nebenher keine weiteren Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erhalten. Sollte ein Versicherter neben dem Bezug von Übergangsgeld doch noch Einkünfte aus einem Erwerb haben (z. B. bei Mehrfachbeschäftigten nebenher noch Entgeltfortzahlung von einem Arbeitgeber), kann er auf Antrag teilweise oder sogar voll von der Zuzahlungsverpflichtung befreit werden, wenn er unzumutbar belastet (vgl. Rz. 14 ff.) ist.

Von der Zuzahlungsverpflichtung wird der Versicherte kraft Gesetzes nur für die Tage befreit, für die er Übergangsgeld bezieht (taggenaue Prüfung). Der Versicherte muss also Übergangsgeld tatsächlich in Höhe von 0,01 EUR täglich ausgezahlt erhalten. Ein z. B. im vollen Umfang ruhender Übergangsgeldanspruch wegen der vom Arbeitgeber geleisteten Entgeltfortzahlung (vgl. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG) löst keine Zuzahlungsbefreiung aus.

 

Der Rehabilitand nimmt zulasten des Rentenversicherungsträgers vom 3.3. bis 15.5. an einer Leistung zur medizinischen, stationären Rehabilitation (§ 15 SGB VI) teil. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht bis einschließlich 13.4. Vom 14.4. an erhält der Rehabilitand Übergangsgeld.

Lösung:

Der Rehabilitand ist lediglich in der Zeit vom 14.4. bis 15.5. von der Zuzahlungsverpflichtung befreit.

 

Rz. 13

Eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht ist auch ohne einen entsprechenden Antrag des Versicherten möglich, wenn nach Aktenlage und ohne weitere Ermittlungen durch den Rentenversicherungsträger offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahlungspflicht vorliegen (§ 1 Abs. 2 der Richtlinien).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge