Rz. 3

Die Neufeststellung ist daran geknüpft, dass

  • es sich um Beschäftigungszeiten vor 1992 während eines in Rz. 2 genannten Leistungsbezugs handelt. Das gilt z. B. auch dann, wenn anstelle einer solchen Leistung eine höhere gleichartige Rente i. S. v. § 50 der 1. RentenVO gezahlt worden ist (vgl. im Einzelnen Komm. zu § 248 Abs. 3).
  • die Rente vor dem 1.7.2002 begonnen hat (für Fälle mit Rentenbeginn ab 1.7.2002 gilt unmittelbar § 248 Abs. 3) und
  • die Rente nach den Vorschriften des SGB VI (§§ 63ff., 254b ff.) berechnet oder als so genannte überführte Rente des Beitrittsgebiets ab 1.1.1992 nach den Vorschriften des SGB VI neu berechnet worden ist (vgl. § 307b). Daher findet § 310c keine Anwendung für Renten, deren persönliche Entgeltpunkte (vgl. § 66) ab 1.1.1992 durch Umwertung nach §§ 307, 307a ermittelt wurden.
 

Rz. 3a

Die Neufeststellung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag (vgl. § 115 Abs. 1). Sie kann und wird auch von Amts wegen durchgeführt, "… wenn vom RV-Träger festgestellt wird, dass der Fall von § 310c erfasst wird" oder ein sonstiger Neufeststellungsgrund vorliegt (vgl. Text und Erläuterungen zum SGB VI, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung, 17. Aufl. 1/2013, S. 1540).

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