Rz. 8
Abs. 4 bezieht sich auf die ebenfalls zum 1.7.2014 erfolgte Änderung in § 56 Abs. 4, mit der klargestellt wird, dass Beamte – wie bereits zuvor bis zum 21.7.2009 geregelt – generell von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen werden.
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