Rz. 13

Nach der Sonderregelung in Abs. 6 werden für Hinterbliebenenrenten, die an eine nach Abs. 1 bis 4 umgewertete Versichertenrente anschließen, die persönlichen Entgeltpunkte aus der Umwertung zugrunde gelegt.

Eine Rentenberechnung nach §§ 63 ff. kommt nur in Betracht, wenn der Verstorbene nach dem Beginn der Versichertenrente weitere rentenrechtliche Zeiten i.S.d. SGB VI zurückgelegt oder lediglich eine Rente für Bergleute bezogen hat.

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