Rz. 8

Kann ein Nachweis des Vornamens, des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes weder durch eine Personenstandsurkunde noch durch eine sonstige öffentliche Urkunde geführt werden, ist die Glaubhaftmachung dieser Tatsache unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Die Mutter muss eine Erklärung abgeben, dass sie Personenstandsurkunden und sonstige öffentliche Urkunden über die Geburt ihres Kindes nicht hat und auch in ihrer Familie nicht beschaffen kann.
  2. Die Mutter muss glaubhaft machen, dass die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der für die Führung des Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist. Die Anforderung ist auch als erfolglos anzusehen, wenn die zuständige Stelle mitteilt, dass für die Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden müsste (an eine ausländische Stelle braucht sich die Mutter somit nicht zu wenden).
  3. Die Mutter hat eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesamt auszustellende Bescheinigung vorzulegen (sog. Negativbescheinigung), aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt des Standesamtes I in Berlin (West) ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt.
 

Rz. 9

Zur Glaubhaftmachung der Angaben zum Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes können bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen, z. B.

  • Geburtsanzeigen (z. B. aus Zeitungen),
  • Hinweise in privaten Urkunden (z. B. Briefe),
  • beschriftete alte Fotografien,
  • Schulzeugnisse oder sonstige Zeugnisse,
  • Wehrpass,
  • Soldbuch,
  • Arbeitsbescheinigungen

vorgelegt werden. Ist auch dies nicht möglich, kann vom Rentenversicherungsträger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Mutter selbst oder einer anderen Person (Zeugen) zugelassen werden (Abs. 2 letzter Satz i. V. m. § 23 SGB X).

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