Rz. 2

Von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten sind in den alten Bundesländern Mütter und Väter der Geburtsjahrgänge vor 1921 ausgeschlossen (§ 249 Abs. 4). Der Ausschluss dieser Eltern von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist auf verfassungsrechtliche Bedenken und starke sozialpolitische Kritik gestoßen. Der Gesetzgeber hat deshalb durch das Kindererziehungsleistungsgesetz – KLG – v. 12.7.1987 (BGBl. I S. 1585) besondere Regelungen (Art. 2 § 62 ArVNG, Art. 2 § 35 KnVNG, § 28b Abs. 2 FRG) eingefügt, die die Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 in den Leistungsbezug aufnehmen. Es werden jedoch – anders als mit den Kindererziehungszeiten – keine rentenrechtlichen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Es handelt sich bei der Leistung für Kindererziehung auch nicht um eine Rente, sondern um eine eigenständige Geldleistung des steuerfinanzierten Familienlastenausgleichs, die durch die gesetzliche Rentenversicherung zu erbringen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f SGB I). Bei den Kindererziehungsleistungen handelt es sich um steuerfreie Leistungen (§ 3 Nr. 67 Buchst. c EStG). Eine Ungleichbehandlung gegenüber Kindererziehungsleistungen nach § 56 besteht nicht (BFH, Urteil v. 5.12.2012, X B 169/11).

Zusätzlich sind unter bestimmten Voraussetzungen auch die Mütter in den berechtigten Personenkreis einbezogen worden, die die für eine Anspruchsberechtigung maßgeblichen Gebiete nur deshalb verlassen haben, weil hierfür Verfolgungsgründe des Nationalsozialismus ursächlich waren. Für das Beitrittsgebiet sind Besonderheiten in §§ 294a und 295a geregelt.

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