2.1 Erstattungen für Kriegsbeschädigtenrenten und weitere Sonderleistungen gemäß § 287d

 

Rz. 3

Nach § 287d Abs. 1 erstattet der Bund den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen, die im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 gezahlt worden sind. Die Abrechnung wird vom Bundesversicherungsamt nach den Bestimmungen der §§ 219 und 223 vorgenommen (§ 227 Abs. 1, § 287d Abs. 2).

Aufgrund der Ermächtigung aus Abs. 1 kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d bestimmt werden.

2.2 Erstattungen beim Wanderversicherungsausgleich gemäß § 289a

 

Rz. 4

In § 289a sind die Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich geregelt, wenn der letzte Beitrag bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gezahlt worden ist. In diesen Fällen sollen nur die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den Anteil der Leistungen erstatten, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. Die jährliche Abrechnung wird vom Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 durchgeführt (§ 289a Satz 3).

Das Nähere über die Erstattungen soll aufgrund der in Abs. 2 enthaltenen Ermächtigung durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

Auf die Kommentierungen zu § 289a und zu 227 wird verwiesen.

2.3 Erstattungen von Aufwendungen bei Erwerbsunfähigkeit und Zahlung von Invalidenrenten gemäß § 291a

 

Rz. 5

Nach § 291a hat der Bund den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1.7.1975 bis zum 31.12.1991 zu erstatten. Außerdem werden vom Bund den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für behinderte Menschen erstattet.

Nach Abs. 3 besteht die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erstattungen zu den Aufwendungen nach § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.

Auf die Kommentierung zu § 291a wird verwiesen.

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