(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.
(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
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das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und |
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das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist. |
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